Überspringen zu Hauptinhalt
+49 (2393) 39 29 699 mail@ewb-hillebrand.de

Änderung Übergangsbestimmungen bei der Fremdverbrauchsabgrenzung

In der vergangenen Woche hat der Bundestag eine Änderung der Übergangs­bestimmungen für die Fremdverbrauchsabgrenzung beschlossen. Dies erfolgte über eine Einfügung in letzter Minute in das Gesetz zur Beschleunigung des Energie­leitungsausbaus.

Durch die beschlossene Änderung des § 104 Abs. 10 EEG 2017 soll die Möglichkeit für unbegründete Schätzungen um ein Jahr verlängert werden. Auch für das Jahr 2019 ist danach eine Schätzung von Weiterleitungen ohne weitere Bedingungen zulässig. Erst bei Schätzungen für das Jahr 2020 gilt der Vorbehalt, dass seit dem 01. Januar 2021 eine gesetzeskonforme Abgrenzung erfolgen muss. Ziel der Unternehmen sollte aber weiterhin eine gesetzeskonforme Abgrenzung bereits ab dem 01. Januar 2020 sein. Durch die Änderung wird dann vermieden, dass die Umsetzung des Messkonzeptes durch einen Wirtschaftsprüfer explizit bescheinigt werden muss. Außerdem hat der Bundestag wohl in der Eile Fehler bei der Änderung gemacht. In den Übergangsbestimmungen ist auch ein begrenztes Zahlungsverwei­gerungsrecht für die Vergangenheit enthalten (§ 104 Abs. 11 EEG 2017). Dieses steht aber weiterhin unter dem Vorbehalt, dass bereits ab dem 01. Januar 2020 eine gesetzeskonforme Abgrenzung erfolgt. Der Bundestag hat ebenfalls vergessen, dass Datum in § 62b Abs. 6 Nr. 4 anzupassen. Danach steht die Schätzmöglichkeit für 2019 im Rahmen der BesAR-Antragstellung nicht unter dem Vorbehalt einer gesetzeskonformen Abgrenzung ab dem 01. Januar 2020. Hier ist aber unklar, ob die nicht-erfolgte Änderung eine Konsequenz hat.

Die Änderung muss noch den Bundesrat passieren, um tatsächlich in das EEG auf­genommen zu werden. Dies dürfte aber nicht an dieser Änderung scheitern. Denkbar sind aber Einwendungen des Bundesrates zu den Änderungen beim Energieleitungs­ausbau, wodurch es zumindest zu einer Verzögerung kommen könnte.

An den Anfang scrollen